§ 15 JBA-G Aufsichtsrat

JBA-G - Justizbetreuungsagentur-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:

1.

vier Mitglieder werden von der Bundesministerin für Justiz bestellt,

2.

ein Mitglied wird vom Bundeskanzler bestellt,

3.

zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrats von fünf Jahren bestellt beziehungsweise entsandt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrats. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrats ist zulässig.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(4) Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats und ein/e Stellvertreter/in werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 von der Bundesministerin für Justiz bestellt.

(5) Außer im Fall der Beauftragung eines Mitglieds des Aufsichtsrats gemäß § 8 Abs. 6 mit der Geschäftsführung können Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich leitende Angestellte der Justizbetreuungsagentur sein.

(6) Die Geschäftsführung hat jede Neubestellung und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrats mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Justizbetreuungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.

(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Justiz bedarf.

(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch die Bundesministerin für Justiz festzulegen ist.

(10) Die im § 9 Abs. 2 für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind Mitglieder des Aufsichtsrats zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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