§ 13 JBA-G Vertretung der Justizbetreuungsagentur

JBA-G - Justizbetreuungsagentur-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Justizbetreuungsagentur wird in allen Angelegenheiten durch die Geschäftsführung vertreten. Die Geschäftsführung ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten der Justizbetreuungsagentur gemäß § 54 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, zu bevollmächtigen.

(2) Die Geschäftsführung ist der Justizbetreuungsagentur gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Bundesgesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrats oder der Bundesministerin für Justiz für den Umfang ihrer Befugnis, die Justizbetreuungsagentur zu vertreten, festgesetzt sind.

(3) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 2 keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder dass die Zustimmung des Aufsichtsrats für einzelne Geschäfte gefordert wird.

(4) Die Bestellung der Geschäftsführung sowie das Erlöschen sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung in schriftlicher Form beizufügen. Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann auch von der abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführung unter Bescheinigung der Abberufung oder des Zugangs der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Eine neue Geschäftsführung hat ihre Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. Ist eine Person als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.

(5) Die Zeichnung von Willenserklärungen für die Justizbetreuungsagentur geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden zu dem Namen der Justizbetreuungsagentur ihre Unterschrift hinzufügen. Ein Prokurist hat seiner Unterschrift einen die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen. Ein Handlungsbevollmächtigter hat seiner Unterschrift einen die Handlungsvollmacht andeutenden Zusatz beizufügen.

(6) Die Abgabe einer Erklärung und die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an die Justizbetreuungsagentur können mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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