Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag hinsichtlich der Auswertung der nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten nach Maßgabe des 6. Abschnittes weiter vorzugehen. Sie kann diese Auswertung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des § 66 Abs. 1 auch schon vor Wahlschluss in der Stadt durchführen.Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag hinsichtlich der Auswertung der nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten nach Maßgabe des 6. Abschnittes weiter vorzugehen. Sie kann diese Auswertung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, auch schon vor Wahlschluss in der Stadt durchführen.
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