§ 60 IWO 2011 Besondere Vorgangsweise bei einer großen Zahl an nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Wenn dies aufgrund der großen Zahl an Wahlkarten nach § 57 Abs. 1 lit. a erforderlich scheint, kann die Hauptwahlbehörde beschließen, dass die Gemeindewahlbehörde die Arbeiten nach § 58 bereits am Tag vor dem Wahltag durchführen darf. In diesem Fall ist der die nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten betreffende Wahlakt der Gemeindewahlbehörde nach dem Schluss der Arbeiten am Tag vor dem Wahltag versiegelt unter Verschluss zu legen und bis zur Aufnahme der Arbeiten nach § 59 am Wahltag sicher zu verwahren.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 IWO 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 IWO 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 IWO 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 IWO 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 IWO 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IWO 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59 IWO 2011
§ 61 IWO 2011