§ 58 IWO 2011

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.02.2026
  1. (1)Absatz einsAm Wahltag oder, wenn die Hauptwahlbehörde dies wegen der großen Anzahl an Wahlkarten beschließt, bereits am Tag vor dem Wahltag, sind das besondere Verzeichnis (§ 35 Abs. 6) und die nach § 57 Abs. 1 lit. a bei der Stadt eingelangten Wahlkarten dem Leiter der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.Am Wahltag oder, wenn die Hauptwahlbehörde dies wegen der großen Anzahl an Wahlkarten beschließt, bereits am Tag vor dem Wahltag, sind das besondere Verzeichnis (Paragraph 35, Absatz 6,) und die nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, bei der Stadt eingelangten Wahlkarten dem Leiter der Gemeindewahlbehörde zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde hat im Anschluss an die Übergabe nach Abs. 1 das rechtzeitige Einlangen der Wahlkarten, die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten, die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten und den Inhalt der Wahlkarten zu prüfen.Die Gemeindewahlbehörde hat im Anschluss an die Übergabe nach Absatz eins, das rechtzeitige Einlangen der Wahlkarten, die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten, die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten und den Inhalt der Wahlkarten zu prüfen.
  3. (3)Absatz 3Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn
    1. a)Litera asie nicht im Sinn des § 57 Abs. 1 lit. a rechtzeitig eingelangt sind,sie nicht im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, rechtzeitig eingelangt sind,
    2. b)Litera bdie Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    3. c)Litera cdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    4. d)Litera ddie Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
    5. e)Litera edie Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält,
    6. f)Litera fdas Wahlkuvert beschriftet ist oder
    7. g)Litera gsich zumindest ein Stimmzettel zwar in der Wahlkarte, nicht aber im Wahlkuvert befindet.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeindewahlbehörde hat die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den verspätet eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeindewahlbehörde hat sodann den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in ein Behältnis zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in das Behältnis gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der auf der Wahlkarte aufscheinenden Zahl des Wählerverzeichnisses in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen. § 54 Abs. 9 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erleichterung der elektronischen Führung des Abstimmungsverzeichnisses ein allenfalls nach § 35 Abs. 3 auf der Wahlkarte angebrachter Barcode oder QR-Code herangezogen werden kann. Die Wahlkarten sind dem Wahlakt anzuschließen.Die Gemeindewahlbehörde hat sodann den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in ein Behältnis zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in das Behältnis gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der auf der Wahlkarte aufscheinenden Zahl des Wählerverzeichnisses in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Paragraph 54, Absatz 9, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erleichterung der elektronischen Führung des Abstimmungsverzeichnisses ein allenfalls nach Paragraph 35, Absatz 3, auf der Wahlkarte angebrachter Barcode oder QR-Code herangezogen werden kann. Die Wahlkarten sind dem Wahlakt anzuschließen.
In Kraft seit 10.06.2023 bis 31.12.9999
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