§ 59 IWO 2011

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2023 bis 31.12.9999

Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag hinsichtlich der Auswertung der nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten nach Maßgabe des 6. Abschnittes weiter vorzugehen. Sie kann diese Auswertung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des § 66 Abs. 1 auch schon vor Wahlschluss in der GemeindeStadt durchführen.Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag hinsichtlich der Auswertung der nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten nach Maßgabe des 6. Abschnittes weiter vorzugehen. Sie kann diese Auswertung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, auch schon vor Wahlschluss in der Stadt durchführen.

Stand vor dem 09.06.2023

In Kraft vom 23.08.2017 bis 09.06.2023

Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag hinsichtlich der Auswertung der nach § 57 Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten nach Maßgabe des 6. Abschnittes weiter vorzugehen. Sie kann diese Auswertung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des § 66 Abs. 1 auch schon vor Wahlschluss in der GemeindeStadt durchführen.Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag hinsichtlich der Auswertung der nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten nach Maßgabe des 6. Abschnittes weiter vorzugehen. Sie kann diese Auswertung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, auch schon vor Wahlschluss in der Stadt durchführen.

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