§ 2 IUV 2015 Begriffsbestimmungen

IUV 2015 - Industrieunfallverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. 1.Ziffer einsIndustrieunfall ein Ereignis, das in einem Betrieb im Sinne des § 84b Z 1 GewO 1994 auftreten kann und das die im § 84b Z 12 GewO 1994 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins, GewO 1994 auftreten kann und das die im Paragraph 84 b, Ziffer 12, GewO 1994 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;
  2. 2.Ziffer 2grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
  3. 3.Ziffer 3Szenario die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem Industrieunfall führen kann;
  4. 4.Ziffer 4Betriebsorganisation die festgelegten, mit den Anforderungen des § 84c GewO 1994 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;Betriebsorganisation die festgelegten, mit den Anforderungen des Paragraph 84 c, GewO 1994 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
  5. 5.Ziffer 5systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 84c GewO 1994; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 84 c, GewO 1994; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
  6. 6.Ziffer 6anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;
  7. 7.Ziffer 7Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des § 82b Abs. 6 GewO 1994 gelten als Auditierung.Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des Paragraph 82 b, Absatz 6, GewO 1994 gelten als Auditierung.
In Kraft seit 19.08.2015 bis 31.12.9999
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