§ 1 IUV 2015 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für gewerbliche Betriebsanlagen, die dem Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen unterliegen.
§ 2 IUV 2015 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
- 1.Ziffer einsIndustrieunfall ein Ereignis, das in einem Betrieb im Sinne des § 84b Z 1 GewO 1994 auftreten kann und das die im § 84b Z 12 GewO 1994 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins, GewO 1994 auftreten kann und das die im Paragraph 84 b, Ziffer 12, GewO 1994 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;
- 2.Ziffer 2grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
- 3.Ziffer 3Szenario die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem Industrieunfall führen kann;
- 4.Ziffer 4Betriebsorganisation die festgelegten, mit den Anforderungen des § 84c GewO 1994 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;Betriebsorganisation die festgelegten, mit den Anforderungen des Paragraph 84 c, GewO 1994 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
- 5.Ziffer 5systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 84c GewO 1994; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 84 c, GewO 1994; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
- 6.Ziffer 6anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;
- 7.Ziffer 7Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des § 82b Abs. 6 GewO 1994 gelten als Auditierung.Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des Paragraph 82 b, Absatz 6, GewO 1994 gelten als Auditierung.
§ 3 IUV 2015 Sicherheitskonzept
- (1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept (§ 84e GewO 1994) erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von Industrieunfällen besteht. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept (Paragraph 84 e, GewO 1994) erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von Industrieunfällen besteht. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:
- 1.Ziffer einsOrganisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;
- 2.Ziffer 2Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risiken (§ 84b Z 15 GewO 1994) von Industrieunfällen;Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risiken (Paragraph 84 b, Ziffer 15, GewO 1994) von Industrieunfällen;
- 3.Ziffer 3sicheres Betreiben der technischen Anlagen (§ 84b Z 8 GewO 1994);sicheres Betreiben der technischen Anlagen (Paragraph 84 b, Ziffer 8, GewO 1994);
- 4.Ziffer 4sicheres Durchführen von sicherheitsrelevanten betrieblichen Änderungen;
- 5.Ziffer 5Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen;
- 6.Ziffer 6begleitende Prüfung aller sicherheitsrelevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;
- 7.Ziffer 7Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Betriebsinhaber.
- (2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht
- 1.Ziffer einsfür Betriebe der unteren Klasse (§ 84b Z 2 GewO 1994) in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7; Umfang und Inhalt des Nachweises müssen den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein;für Betriebe der unteren Klasse (Paragraph 84 b, Ziffer 2, GewO 1994) in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 7; Umfang und Inhalt des Nachweises müssen den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein;
- 2.Ziffer 2für Betriebe der oberen Klasse (§ 84b Z 3 GewO 1994) in der Vorlage des Sicherheitsberichts (§ 5) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (§ 9) sowie des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10).für Betriebe der oberen Klasse (Paragraph 84 b, Ziffer 3, GewO 1994) in der Vorlage des Sicherheitsberichts (Paragraph 5,) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (Paragraph 9,) sowie des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 10,).
§ 4 IUV 2015 Meldung von Industrieunfällen
- (1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 84d Abs. 5 GewO 1994 genannten Informationen umfassen.Der Betriebsinhaber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im Paragraph 84 d, Absatz 5, GewO 1994 genannten Informationen umfassen.
- (2)Absatz 2,Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfallsEin gemäß Absatz eins, zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls
- 1.Ziffer einseine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5% der in der Spalte 3 der Anlage 5 zur GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle,
- 2.Ziffer 2ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
- a)Litera azu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person,
- b)Litera bzu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder
- c)Litera cinnerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro
geführt haben, - 3.Ziffer 3ein nicht von der Z 1 oder von der Z 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.ein nicht von der Ziffer eins, oder von der Ziffer 2, erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.
§ 5 IUV 2015 Sicherheitsbericht
- (1)Absatz eins,Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 84f GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 84 f, GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
- 1.Ziffer einseine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6);eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (Paragraph 6,);
- 2.Ziffer 2den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (§ 7);den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (Paragraph 7,);
- 3.Ziffer 3eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (§ 7);eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (Paragraph 7,);
- 4.Ziffer 4eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8);eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (Paragraph 8,);
- 5.Ziffer 5eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (§ 9);eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (Paragraph 9,);
- 6.Ziffer 6eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10);eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 10,);
- 7.Ziffer 7eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
- (2)Absatz 2,Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.
§ 6 IUV 2015 Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse
Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 folgende Angaben enthalten: Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 84 d, Absatz eins, GewO 1994 folgende Angaben enthalten:
- 1.Ziffer einsBeschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
- 2.Ziffer 2topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;
- 3.Ziffer 3Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines Industrieunfalls bestehen kann;
- 4.Ziffer 4auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis
- a)Litera abenachbarter Betriebe,
- b)Litera bnicht unter den § 84b Z 1 GewO 1994 fallender benachbarter gewerblicher Betriebsanlagen,nicht unter den Paragraph 84 b, Ziffer eins, GewO 1994 fallender benachbarter gewerblicher Betriebsanlagen,
- c)Litera cnicht den Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts unterliegender benachbarter Anlagen, und
- d)Litera dvon Bereichen und Entwicklungen,
die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (§ 84i GewO 1994) vergrößern könnten;die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (Paragraph 84 i, GewO 1994) vergrößern könnten; - 5.Ziffer 5genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe mit Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstract System) – Nummer, mit handelsüblicher Bezeichnung und mit Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;
- 6.Ziffer 6Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können (§ 84b Z 11 GewO 1994);Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können (Paragraph 84 b, Ziffer 11, GewO 1994);
- 7.Ziffer 7Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Betriebsteile;
- 8.Ziffer 8Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen;
- 9.Ziffer 9Beschreibung und schematische Darstellung der Produktionsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.
§ 7 IUV 2015 Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen und Darstellung der Bereiche, die von einem Betriebsunfall betroffen sein können
Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:
- 1.Ziffer einses müssen die sicherheitsrelevanten Betriebsteile ermittelt werden, dh jene Teile der technischen Anlagen (§ 84b Z 8 GewO 1994), die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Produktionsverfahrens und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischem Kenntnisstand als Auslöser eines Industrieunfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwellen nach Spalte 2 Teil 1 oder Spalte 2 Teil 2 der Anlage 5 zur GewO 1994 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines Industrieunfalls in Betracht zu ziehen sind;es müssen die sicherheitsrelevanten Betriebsteile ermittelt werden, dh jene Teile der technischen Anlagen (Paragraph 84 b, Ziffer 8, GewO 1994), die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Produktionsverfahrens und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischem Kenntnisstand als Auslöser eines Industrieunfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwellen nach Spalte 2 Teil 1 oder Spalte 2 Teil 2 der Anlage 5 zur GewO 1994 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines Industrieunfalls in Betracht zu ziehen sind;
- 2.Ziffer 2für die sicherheitsrelevanten Betriebsteile im Sinne der Z 1 müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem Industrieunfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebs liegen. Zu diesem Zweck müssen die Szenarien möglicher Industrieunfälle nebst der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen ihres Eintretens ermittelt und beschrieben werden, einschließlich einer Zusammenfassung der für die betrachteten Szenarien maßgebenden Auslöseereignisse. Als Ursachen der Industrieunfallszenarien müssen insbesonderefür die sicherheitsrelevanten Betriebsteile im Sinne der Ziffer eins, müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem Industrieunfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebs liegen. Zu diesem Zweck müssen die Szenarien möglicher Industrieunfälle nebst der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen ihres Eintretens ermittelt und beschrieben werden, einschließlich einer Zusammenfassung der für die betrachteten Szenarien maßgebenden Auslöseereignisse. Als Ursachen der Industrieunfallszenarien müssen insbesondere
- a)Litera abetriebliche Ursachen,
- b)Litera bexterne Ursachen, etwa in Zusammenhang mit Domino-Effekten (§ 84i GewO 1994), nicht unter den § 84b Z 1 GewO 1994 fallende benachbarte gewerbliche Betriebsanlagen und nicht den Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts unterliegende benachbarte Betriebsanlagen, Bereiche und Entwicklungen, die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten, undexterne Ursachen, etwa in Zusammenhang mit Domino-Effekten (Paragraph 84 i, GewO 1994), nicht unter den Paragraph 84 b, Ziffer eins, GewO 1994 fallende benachbarte gewerbliche Betriebsanlagen und nicht den Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts unterliegende benachbarte Betriebsanlagen, Bereiche und Entwicklungen, die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten, und
- c)Litera cnatürliche Ursachen (Naturgefahren)
betrachtet werden; - 3.Ziffer 3Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien müssen auf Grund des Ergebnisses der Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeit oder der Bedingungen des Eintretens von Industrieunfallszenarien gemäß Z 2 (erforderlichenfalls durch Auswirkungsbetrachtungen) abgeschätzt und dargestellt werden (durch Karten, Bilder oder gegebenenfalls Beschreibungen, aus welchen die Reichweite der Bereiche ersichtlich ist);Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien müssen auf Grund des Ergebnisses der Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeit oder der Bedingungen des Eintretens von Industrieunfallszenarien gemäß Ziffer 2, (erforderlichenfalls durch Auswirkungsbetrachtungen) abgeschätzt und dargestellt werden (durch Karten, Bilder oder gegebenenfalls Beschreibungen, aus welchen die Reichweite der Bereiche ersichtlich ist);
- 4.Ziffer 4die Ermittlung der sicherheitsrelevanten Betriebsteile im Sinne der Z 1, der Industrieunfallvoraussetzungen im Sinne der Z 2 und die Beurteilung von Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen; als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die auf Grund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden; werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden.die Ermittlung der sicherheitsrelevanten Betriebsteile im Sinne der Ziffer eins,, der Industrieunfallvoraussetzungen im Sinne der Ziffer 2 und die Beurteilung von Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen; als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die auf Grund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden; werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden.
§ 8 IUV 2015 Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen
Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen müssen beschrieben werden, insbesondere die hierzu erforderlichen technischen Parameter und die Ausrüstung zur Sicherung der technischen Anlagen; hiefür müssen vergangene Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit den im Betrieb vorhandenen Stoffen bzw. eingesetzten Verfahren beachtet und daraus gezogene Lehren einschließlich ausdrücklich darauf Bezug nehmender spezifischer Maßnahmen zur Verhinderung von Industrieunfällen berücksichtigt werden. Zusätzlich müssen die Einrichtungen zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen beschrieben werden (beispielsweise Melde- und Schutzsysteme, technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder –behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme oder Löschwasserrückhaltung).
§ 9 IUV 2015 Interner Notfallplan
- (1)Absatz eins,Ausgehend von der Darstellung gemäß § 7 Z 3 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass sie zu einem Industrieunfall führen, muss der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen; die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden. Auf der Grundlage dieser Gefahrenstufen muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Industrieunfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss für jeden für das Eintreten eines Industrieunfalls maßgebenden Umstand jene Maßnahmen festlegen, die für die Begrenzung der Unfallfolgen und der Risiken für Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, zu treffen sind.Ausgehend von der Darstellung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass sie zu einem Industrieunfall führen, muss der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen; die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden. Auf der Grundlage dieser Gefahrenstufen muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Industrieunfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss für jeden für das Eintreten eines Industrieunfalls maßgebenden Umstand jene Maßnahmen festlegen, die für die Begrenzung der Unfallfolgen und der Risiken für Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, zu treffen sind.
- (2)Absatz 2,Der interne Notfallplan muss in zusammenfassender Form dargestellt werden und jedenfalls folgende Angaben enthalten:
- 1.Ziffer einsBeschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
- 2.Ziffer 2Namen und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind;
- 3.Ziffer 3Namen und betriebliche Stellung der Person, die zur Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;
- 4.Ziffer 4Namen und betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zur für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde verantwortlich ist;
- 5.Ziffer 5Festlegung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben in Zusammenhang mit der internen Notfallplanung und gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde;
- 6.Ziffer 6Darstellung der getroffenen Maßnahmen und Einrichtungen zur Begrenzung der Auswirkungen von Industrieunfällen einschließlich von Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung und zur Ersten Hilfe sowie sonstiger Mittel, die für Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen;
- 7.Ziffer 7Angaben über die Vorkehrungen zur Auslösung und Durchführung der Meldung an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde sowie über die Alarmierung innerhalb des Betriebsgeländes;
- 8.Ziffer 8Angaben über Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes;
- 9.Ziffer 9Darlegung, in welcher Form der interne Notfallplan mit der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde abgestimmt wurde.
§ 10 IUV 2015 Sicherheitsmanagementsystem
- (1)Absatz eins,Das vom Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.Das vom Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Absatz 2, festgelegten Anforderungen entsprechen.
- (2)Absatz 2,Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Das Sicherheitsmanagementsystem muss auf Grundlage einer Risikobeurteilung erstellt werden und den Gefahren, den betrieblichen Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation entsprechen. Durch das Sicherheitsmanagementsystem muss nachgewiesen werden, dass
- 1.Ziffer einsdie Aufgaben, Organisationsstrukturen und Verantwortungsbereiche des mit der Überwachung der Risiken von Industrieunfällen betrauten Personals sämtliche Entscheidungsebenen einer Betriebsorganisation erfassen und Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden sowie der notwendige Ausbildungs- und Schulungsbedarf in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Einbeziehung der Beschäftigten (auch unter Einbeziehung von Subunternehmern) systematisch ermittelt wird und die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;
- 2.Ziffer 2die Ermittlung und Bewertung von Gefahrenquellen und die Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Industrieunfällen (beim bestimmungsgemäßen Betrieb und bei außergewöhnlichen Situationen, auch unter Berücksichtigung von Tätigkeiten, die als Unteraufträge vergeben werden) systematisch nach anerkannten Methoden erfolgt;
- 3.Ziffer 3die Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Betriebskontrolle und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betriebsablauf gewährleistet ist, insbesondere in Bezug auf bzw. unter Einbeziehung der Aspekte
- a)Litera aWartung und Instandhaltung,
- b)Litera bAlarmmanagement und vorübergehendes Abschalten,
- c)Litera cbewährte Verfahren für die Überwachung und die Kontrolle zur Verringerung des Risikos eines Systemausfalls,
- d)Litera dBerücksichtigung der Risiken im Zusammenhang mit im Betrieb installierten alternden Einrichtungen und Korrosion,
- e)Litera eErstellung eines Bestandsverzeichnisses der Einrichtungen des Betriebs sowie Strategie und Methodik zur Überwachung und Kontrolle des Zustands der Einrichtungen,
- f)Litera fangemessene Folge- und Gegenmaßnahmen;
- 4.Ziffer 4sicherheitsrelevante technische oder organisatorische Änderungen durch Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen der technischen Anlage (§ 84b Z 8 GewO 1994), des Verfahrens oder des Lagers oder zur Auslegung einer neuen technischen Anlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagerortes systematisch bewertet werden;sicherheitsrelevante technische oder organisatorische Änderungen durch Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen der technischen Anlage (Paragraph 84 b, Ziffer 8, GewO 1994), des Verfahrens oder des Lagers oder zur Auslegung einer neuen technischen Anlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagerortes systematisch bewertet werden;
- 5.Ziffer 5der interne Notfallplan durch festgelegte Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und durch Festlegungen für die Erstellung, Erprobung und Kontrolle des Notfallplans mit dem Sicherheitsmanagementsystem abgestimmt ist und das betroffene Personal (einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmern) die notwendigen Informationen und Ausbildungsmaßnahmen erhält, um im Gefahrenfall angemessen reagieren zu können;
- 6.Ziffer 6Verfahren zur kontinuierlichen Beurteilung der Einhaltung der Ziele, die in dem Sicherheitskonzept und im Sicherheitsmanagementsystem sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung festgelegt sind; diese Verfahren umfassen
- a)Litera adas System des Betreibers für die Meldung von Industrieunfällen und Beinahe-Unfällen (§ 84b Z 13 GewO 1994), insbesondere solcher, bei denen die Schutzmaßnahmen versagt haben, unddas System des Betreibers für die Meldung von Industrieunfällen und Beinahe-Unfällen (Paragraph 84 b, Ziffer 13, GewO 1994), insbesondere solcher, bei denen die Schutzmaßnahmen versagt haben, und
- b)Litera bdie entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen;
- 7.Ziffer 7Verfahren für eine regelmäßige systematische Beurteilung des Sicherheitskonzepts und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagementsystems (Auditierung) eingerichtet sind und die oberste Leitung der Betriebsorganisation eine dokumentierte Bewertung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsmanagementsystems und der Aktualisierungen des Sicherheitskonzepts oder des Sicherheitsmanagementsystems einschließlich notwendiger Änderungen gemäß den Ergebnisses der Audits und Überprüfungen vornimmt.
§ 12 IUV 2015 In- und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt Art. I der Industrieunfallverordnung – IUV, BGBl. II Nr. 354/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2010, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel römisch eins, der Industrieunfallverordnung – IUV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2010,, außer Kraft.
§ 13 IUV 2015 Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1, umgesetzt.