§ 9 IUUFV Strafbestimmungen

IUUFV - IUU-Fischerei-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
§ 9.Paragraph 9,

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 des MOG 2007 begeht, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 verstößt, indem er Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, des MOG 2007 begeht, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 verstößt, indem er

  1. 1.Ziffer einsFischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei ein- oder ausführt oder
  2. 2.Ziffer 2Fischereierzeugnisse ohne Fangbescheinigung(en) oder ohne von der Europäischen Kommission als gleichwertig anerkannte Dokumente oder Informationen und gegebenenfalls ohne die Unterlagen gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ein- oder ausführt oderFischereierzeugnisse ohne Fangbescheinigung(en) oder ohne von der Europäischen Kommission als gleichwertig anerkannte Dokumente oder Informationen und gegebenenfalls ohne die Unterlagen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ein- oder ausführt oder
  3. 3.Ziffer 3beabsichtigte Einfuhren dem BAES nicht meldet, nicht richtig meldet oder die dafür vorgesehenen Meldefristen nicht einhält oder
  4. 4.Ziffer 4mit Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei handelt oder
  5. 5.Ziffer 5IUU-Fischerei betreibt oder unterstützt oder
  6. 6.Ziffer 6die in den in § 1 genannten Vorschriften vorgesehenen Dokumente fälscht, oder von gefälschten oder ungültigen Dokumenten Gebrauch macht.die in den in Paragraph eins, genannten Vorschriften vorgesehenen Dokumente fälscht, oder von gefälschten oder ungültigen Dokumenten Gebrauch macht.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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