Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) zuständig. Für die Vollziehung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) zuständig.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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