Art. 11 § 4 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 43 Abs. 2, §§ 60, 145 Abs. 1 und 2, §§ 145a, 150 Abs. 1, §§ 152a, 152b, 155, 157 Abs. 1 und 2, § 157a Abs. 1, §§ 157d, 157g KO in der Fassung des Artikels 6 und § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 1, §§ 61 und 64 AO in der Fassung des Artikels 7 sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

In Kraft seit 14.01.2006 bis 31.12.9999
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