§ 57 IO Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter

IO - Insolvenzordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im Insolvenzverfahren gegen einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter aufgrund eines Sanierungsplans der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 IO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 IO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 57 IO


Entscheidungen zu § 57 IO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 IO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 IO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 56 IO
§ 57a IO