§ 58 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:

1.

die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;

2.

Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;

3.

Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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