§ 58 IO

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:

1.

die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;

2.

Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;

3.

Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2010 bis 26.07.2021

Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:

1.

die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;

2.

Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;

3.

Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.