§ 4 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Insolvenzverwalter kann an Stelle des Schuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.

(2) Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Insolvenzmasse aus.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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