Art. 11 § 5 IO

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 sind anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht wird.

In Kraft seit 14.01.2006 bis 31.12.9999
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