§ 8 IJG Richtlinie

IJG - Integrationsjahrgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Verwaltungsrat des AMS hat eine Richtlinie zu erlassen, in der die Eingliederung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt sowie die Vorbereitung der Arbeitsmarktintegration von AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes sehr wahrscheinlich ist, im Rahmen des Integrationsjahres geregelt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Richtlinie hat insbesondere auch die Voraussetzungen für den Erhalt einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß den §§ 35 bis 37 AMSG für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte vorzusehen. Es ist sicherzustellen, dass es zu keiner Doppelversorgung mit Beihilfen des AMS und Leistungen aus der Sozialhilfe oder der bedarfsorientierten Mindestsicherung kommt.Die Richtlinie hat insbesondere auch die Voraussetzungen für den Erhalt einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß den Paragraphen 35 bis 37 AMSG für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte vorzusehen. Es ist sicherzustellen, dass es zu keiner Doppelversorgung mit Beihilfen des AMS und Leistungen aus der Sozialhilfe oder der bedarfsorientierten Mindestsicherung kommt.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 IJG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 IJG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 IJG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 IJG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 IJG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IJG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 IJG
§ 9 IJG