Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das AMS hat für die TeilnehmerInnen am Integrationsjahr eine Integrationskarte anzulegen, in die jede Änderung einzutragen ist. Die Integrationskarte ist den TeilnehmerInnen bei Bedarf, insbesondere bei wesentlichen Änderungen und auf Verlangen der TeilnehmerInnen, auszudrucken oder auf andere geeignete Weise zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,In die Integrationskarte sind insbesondere einzutragen:
1.Ziffer einsder zeitliche Rahmen der einzelnen Module,
2.Ziffer 2die Ergebnisse des Kompetenzclearings gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 oder andere vorhandene Ergebnisse einer Kompetenzfeststellung,die Ergebnisse des Kompetenzclearings gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, oder andere vorhandene Ergebnisse einer Kompetenzfeststellung,
3.Ziffer 3die Absolvierung einer Maßnahme gemäß § 5 Abs. 3,die Absolvierung einer Maßnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 3,,
4.Ziffer 4der begründete Entfall einer Maßnahme gemäß § 5 Abs. 4 undder begründete Entfall einer Maßnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 4, und
5.Ziffer 5sonstige, auch bei anderen Einrichtungen absolvierte Maßnahmen.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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