Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das AMS kann, soweit dies zweckmäßig ist, Aufgaben im Sinne des § 30 Abs. 3 und Dienstleistungen im Sinne des § 32 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, vertraglich an dafür geeignete Einrichtungen übertragen und Förderungen insbesondere für das Arbeitstraining gemäß § 5 Abs. 3 Z 7 vorsehen.Das AMS kann, soweit dies zweckmäßig ist, Aufgaben im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3 und Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, vertraglich an dafür geeignete Einrichtungen übertragen und Förderungen insbesondere für das Arbeitstraining gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 7, vorsehen.
(2)Absatz 2,Das AMS kann die Durchführung einzelner Maßnahmen, die Koordinierung zu absolvierender Maßnahmen sowie die Festlegung der Module und der Dokumentation in einer Integrationskarte an eine oder mehrere geeignete Einrichtungen übertragen. Die Übertragung kann nach regionalen oder sonstigen zweckmäßigen Gesichtspunkten gegliedert werden.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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