§ 2 IJG Zielgruppe

IJG - Integrationsjahrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Zielgruppe des Integrationsjahres sind Personen, denen nach dem 31. Dezember 2014 der Status des/der Asylberechtigten (§ 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005) oder des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005) zuerkannt wurde, sowie AsylwerberInnen, die nach dem 31. März 2017 internationalen Schutz beantragt haben, seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist (§ 68 Abs. 1 AsylG 2005). Teilnahmeberechtigt sind Personen der Zielgruppe, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen (§ 3 des Schulpflichtgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 76/1985), Deutschkenntnisse des Sprachniveaus A1 aufweisen und arbeitsfähig (§ 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. I Nr. 609/1977) sind. Zielgruppe des Integrationsjahres sind Personen, denen nach dem 31. Dezember 2014 der Status des/der Asylberechtigten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005) oder des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005) zuerkannt wurde, sowie AsylwerberInnen, die nach dem 31. März 2017 internationalen Schutz beantragt haben, seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist (Paragraph 68, Absatz eins, AsylG 2005). Teilnahmeberechtigt sind Personen der Zielgruppe, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen (Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1985,), Deutschkenntnisse des Sprachniveaus A1 aufweisen und arbeitsfähig (Paragraph 8, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 609 aus 1977,) sind.

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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