§ 27 IG 2015 Untersagung von Veranstaltungen

IG 2015 - Islamgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die Behörde kann Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit oder der nationalen Sicherheit oder die Rechte und Freiheiten anderer ausgeht. Gefahren, die aus Anlass der Veranstaltung von Dritten ausgehen, stellen keinen Untersagungsgrund dar.

In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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