§ 26 IG 2015 Schutz der Amtsverschwiegenheit

IG 2015 - Islamgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Religiöse Funktionsträger dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Vernehmung als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.

In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 IG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 IG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 IG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 IG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 IG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 IG 2015
§ 27 IG 2015