Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsFriedhöfe bzw. Friedhofsabteilungen sind auf Dauer angelegt. Ihre Auflösung oder Schließung sowie Enterdigungen einzelner Grabstellen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der religionsgesellschaftlichen Oberbehörde.
(2)Absatz 2Bestattungen auf Friedhöfen bzw. Friedhofsabteilungen dürfen nur mit Zustimmung der religionsgesellschaftlichen Oberbehörde vorgenommen werden.
In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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