§ 27 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
§ 27.Paragraph 27,

Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden sind:

  1. 1.Ziffer einsVertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung;
  2. 2.Ziffer 2Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, zugewiesene Budget gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
  3. 3.Ziffer 3Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
  4. 4.Ziffer 4Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
  5. 5.Ziffer 5Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
  6. 6.Ziffer 6Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden;
  7. 7.Ziffer 7Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis HSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 17 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 18 HSG§ 19 HSG Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 20 HSG Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 21 HSG Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 22 HSG Tätigkeitsberichte§ 23 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 24 HSG Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 25 HSG Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 26 HSG Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 27 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 28 HSG Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 29 HSG Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 30 HSG Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter§ 31 HSG Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter§ 32 HSG Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern§ 33 HSG Wahl, Abwahl und Rücktritt der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 34 HSG Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 35 HSG Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 36 HSG Organisation der Verwaltung§ 37 HSG Wirtschaftsbetriebe
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 HSG
§ 28 HSG