§ 30 HSG Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

HSG - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsStudierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Mandatarinnen und Mandatare,
    2. 2.Ziffer 2die von den Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie den Hochschulvertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, universitäre Kollegialorgane und, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, in Kollegialorgane der Bildungseinrichtung sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,
    3. 3.Ziffer 3die Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten,
    4. 4.Ziffer 4die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,
    5. 5.Ziffer 5die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind, und
    6. 6.Ziffer 6Personen gemäß § 19 Abs. 4, § 28 Abs. 4 und § 52 Abs. 3 und 4.Personen gemäß Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz 4 und Paragraph 52, Absatz 3 und 4.
  2. (2)Absatz 2Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind zusätzlich an Universitäten die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 60 Abs. 1c UG und an Pädagogischen Hochschulen die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 50 Abs. 5 HG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind zusätzlich an Universitäten die Tutorinnen und Tutoren gemäß Paragraph 60, Absatz eins c, UG und an Pädagogischen Hochschulen die Tutorinnen und Tutoren gemäß Paragraph 50, Absatz 5, HG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.
  3. (3)Absatz 3Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Der oder dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten und der stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem stellvertretenden Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 und 2 sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er diese Bestätigung umgehend zurückzugeben.Der oder dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern, der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten und der stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem stellvertretenden Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Absatz eins und 2 sind auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der Hochschulvertretung auf die jeweilige Funktionsperiode befristete Bestätigungen auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er diese Bestätigung umgehend zurückzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Hochschulvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der jeweiligen Bildungseinrichtung zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Matrikelnummer, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren. Die Namen und die Tätigkeitsbereiche von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6 sind auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen.Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Hochschulvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter der jeweiligen Bildungseinrichtung zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Matrikelnummer, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren. Die Namen und die Tätigkeitsbereiche von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 6 sind auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis HSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 20 HSG Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 21 HSG Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 22 HSG Tätigkeitsberichte§ 23 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 24 HSG Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 25 HSG Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 26 HSG Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 27 HSG Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 28 HSG Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 29 HSG Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 30 HSG Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter§ 31 HSG Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter§ 32 HSG Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern§ 33 HSG Wahl, Abwahl und Rücktritt der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 34 HSG Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 35 HSG Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 36 HSG Organisation der Verwaltung§ 37 HSG Wirtschaftsbetriebe§ 38 HSG Finanzierung§ 39 HSG Verteilung der Studierendenbeiträge§ 40 HSG Budgetierung und Bilanzierung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 HSG
§ 31 HSG