§ 5 HS-KöRV Inkrafttreten; Außerkrafttreten

HS-KöRV - Einrichtung von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren, BGBl. II Nr. 372/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 75/2017, mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Feststellung der Bildungseinrichtungen, an denen im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre mehr als 1.000 Studierende zugelassen waren, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2017,, mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

In Kraft seit 29.10.2022 bis 31.12.9999
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