§ 2 HS-KöRV (Einrichtung von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts), Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Pädagogischen Hochschulen - JUSLINE Österreich
§ 2 HS-KöRV Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Pädagogischen Hochschulen
HS-KöRV - Einrichtung von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts
8.Ziffer 8Private Pädagogische Hochschule der Diözese Linz
In Kraft seit 29.10.2022 bis 31.12.9999
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