§ 1 HS-KöRV Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten

HS-KöRV - Einrichtung von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

An folgenden Universitäten sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet:

  1. 1.Ziffer einsUniversität Wien
  2. 2.Ziffer 2Universität Graz
  3. 3.Ziffer 3Universität Innsbruck
  4. 4.Ziffer 4Medizinische Universität Wien
  5. 5.Ziffer 5Medizinische Universität Graz
  6. 6.Ziffer 6Medizinische Universität Innsbruck
  7. 7.Ziffer 7Universität Salzburg
  8. 8.Ziffer 8Technische Universität Wien
  9. 9.Ziffer 9Technische Universität Graz
  10. 10.Ziffer 10Montanuniversität Leoben
  11. 11.Ziffer 11Universität für Bodenkultur Wien
  12. 12.Ziffer 12Veterinärmedizinische Universität Wien
  13. 13.Ziffer 13Wirtschaftsuniversität Wien
  14. 14.Ziffer 14Universität Linz
  15. 15.Ziffer 15Universität Klagenfurt
  16. 16.Ziffer 16Universität für angewandte Kunst Wien
  17. 17.Ziffer 17Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
  18. 18.Ziffer 18Universität Mozarteum Salzburg
  19. 19.Ziffer 19Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
  20. 20.Ziffer 20Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz
  21. 21.Ziffer 21Akademie der bildenden Künste Wien
  22. 22.Ziffer 22Universität für Weiterbildung Krems
In Kraft seit 29.10.2022 bis 31.12.9999
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