§ 4 HS-KöRV (Einrichtung von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts), Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Privathochschulen - JUSLINE Österreich
§ 4 HS-KöRV Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Privathochschulen
HS-KöRV - Einrichtung von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
An folgenden Privathochschulen sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet:
1.Ziffer einsSigmund Freud PrivatUniversität Wien
2.Ziffer 2UMIT TIROL – Private Universität für Gesundheitswissenschaften und -technologie
In Kraft seit 29.10.2022 bis 31.12.9999
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