§ 6 HLBV 2013 Besondere Bestimmungen

HLBV 2013 - Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Kraftfahrausbildung hat ausschließlich durch Heeresfahrlehrpersonal zu erfolgen. Sie hat den Heereskraftfahrer zu befähigen, Heeresfahrzeuge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in dem ihrer Verwendung entsprechenden Umfang

1.

zu lenken,

2.

zu bedienen,

3.

zu warten und

4.

zu pflegen.

Hierbei ist auch auf die besonderen Umstände eines Einsatzes des Bundesheeres entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Kraftfahrausbildung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

Festigen der Fahrfertigkeit und des Verkehrssinns,

2.

das Fahren bei Nacht,

3.

schwierige Straßen- und Geländeverhältnisse,

4.

witterungsbedingte Erschwernisse,

5.

die Durchführung von Mannschaftstransporten,

6.

die Ladungssicherung und

7.

die Beförderung gefährlicher Güter.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 HLBV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 HLBV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 HLBV 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 HLBV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 HLBV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 HLBV 2013
§ 7 HLBV 2013