§ 13 HLBV 2013 Prüfungsfahrzeuge

HLBV 2013 - Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Fahrzeuge, auf denen die praktische Fahrprüfung abgelegt wird, haben jenen Fahrzeugen zu entsprechen, auf denen die Kraftfahrausbildung erfolgte. Prüfungsfahrzeuge haben jene Beschaffenheit, Maße und Masse aufzuweisen, die jener Klasse entspricht, für die die Fahrprüfung abgelegt wird.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 HLBV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 HLBV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 HLBV 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 HLBV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 HLBV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 HLBV 2013
§ 14 HLBV 2013