§ 25 HgHaG Übergangsbestimmungen.

HgHaG - Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit die Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, auch auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die bereits im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestehen.

(2) Die Dauer einer vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vereinbarten Probezeit wird durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Dienstverhältnisse finden die Vorschriften über die Ausstellung des Dienstscheines mit der Maßgabe Anwendung, daß der Dienstschein innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auszustellen und auszuhändigen ist.

(4) § 17 ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt, nicht mehr anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, etwas anderes angeordnet wird. Er ist jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2003 oder dem durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BMVG erfolgt, sind diese Bestimmungen bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 HgHaG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 HgHaG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 HgHaG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 HgHaG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 HgHaG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 HgHaG
§ 26 HgHaG