§ 22 HgHaG

HgHaG - Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

(1) Ist jemand von einem Gericht wegen einer gegen das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen gerichteten oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verurteilten und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für bestimmte Zeit oder für immer die Beschäftigung von minderjährigen Dienstnehmern untersagen, wenn nach den Umständen des Falles eine Gefährdung derselben zu besorgen ist.

(2) Ein Dienstgeber, gegen den ein Verbot im Sinne des Abs. 1 erlassen wird, ist verpflichtet, ein bestehendes Dienstverhältnis mit einem minderjährigen Dienstnehmer sofort zu lösen.

In Kraft seit 01.09.1962 bis 31.12.9999
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