§ 6 HeimAufG Dokumentation

HeimAufG - Heimaufenthaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer der Freiheitsbeschränkung sind schriftlich zu dokumentieren. Ärztliche Zeugnisse und der Nachweis über die notwendigen Verständigungen sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen.

(2) Ebenso sind der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit festzuhalten.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 HeimAufG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 HeimAufG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 6 HeimAufG


Entscheidungen zu § 6 HeimAufG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 6 HeimAufG


Schriftliche Dokumentation von Oskar Staudinger Dr.-Ing. zum § 6 HeimAufG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Bedeutet "... sind schriftlich zu dokumentieren ...", dass bei Verwendung eines elektronischen Pflegedokumentationssystems die Anordnung selbst und die elektronisch abgelegten Zeugnisse bzw. Befunde auszudrucken sind und in einem Handakt zu führen sind? mehr lesen...

§ 6 HeimAufG | 1 Antwort | 1675 Aufrufe | 09.09.13

Sie können zu § 6 HeimAufG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 HeimAufG
§ 7 HeimAufG