Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 bis 5 sind auch auf den Vollzug der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 Absatz eins bis 5 sind auch auf den Vollzug der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest anzuwenden.
(2)Absatz 2,Besteht der begründete Verdacht, dass eine elektronisch überwachte Person sich dem Vollzug der Untersuchungshaft zu entziehen versucht oder entzogen hat oder dass andere Umstände vorliegen, die einen Widerruf der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest erforderlich machen könnten (§ 173a Abs. 4 StPO), ist umgehend die Staatsanwaltschaft zu verständigen.Besteht der begründete Verdacht, dass eine elektronisch überwachte Person sich dem Vollzug der Untersuchungshaft zu entziehen versucht oder entzogen hat oder dass andere Umstände vorliegen, die einen Widerruf der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest erforderlich machen könnten (Paragraph 173 a, Absatz 4, StPO), ist umgehend die Staatsanwaltschaft zu verständigen.
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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