§ 5 HausarrestV (Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest ), Kosten des elektronisch überwachten Hausarrestes - JUSLINE Österreich
§ 5 HausarrestV Kosten des elektronisch überwachten Hausarrestes
HausarrestV - Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests werden mit 22 Euro für jeden angefangenen Kalendertag festgesetzt, an dem Strafzeit durch elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt wird.
(2)Absatz 2,Die zu überwachende Person hat die Ermächtigung zu erteilen, dass fällige Beträge von einem Konto bei einem inländischen Kreditinstitut mittels Lastschrift eingezogen werden (Einziehungsermächtigung), es sei denn, dass die Einbringung der Kosten auf andere Weise zweckentsprechender sichergestellt werden kann.
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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