§ 3 HausarrestV (Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest ), Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt - JUSLINE Österreich
§ 3 HausarrestV Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt
HausarrestV - Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Die Bedingungen haben Vorgaben und Festlegungen insbesondere betreffend folgende Bereiche der Lebensführung zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Unterkunft;
2.Ziffer 2die Zeit der verpflichtenden Anwesenheit in der Unterkunft unter Berücksichtigung erforderlicher Wegzeiten;
3.Ziffer 3Art, Ort und Zeit der Beschäftigung, wobei die Beschäftigung oder die Summe der Beschäftigungen insgesamt tunlichst eine Dauer von 38,5 Stunden pro Woche erreichen soll;
4.Ziffer 4die Zeiten für die Beschaffung der Mittel des notwendigen Lebensbedarfes;
5.Ziffer 5die Zeiten für sonstige wiederkehrende medizinisch, sozial oder therapeutisch bedingte Abwesenheiten aus dem elektronischen Überwachungsbereich;
6.Ziffer 6Benachrichtigungs- und Meldepflichten im Falle geänderter Verhältnisse, die zu einer Modifizierung des Aufsichtsprofils führen können;
7.Ziffer 7Mitwirkungspflichten bei Aufnahme, Entlassung und Kontrollmaßnahmen;
8.Ziffer 8Betreuungsmaßnahmen;
9.Ziffer 9Kontrollmaßnahmen und Gewährleistung des jederzeitigen Zutritts zur Unterkunft;
10.Ziffer 10Gewährleistung der jederzeitigen Erreichbarkeit im Wege eines von der überwachten Person zu betreibenden Mobiltelefons;
11.Ziffer 11besondere Verhaltenspflichten, insbesondere Kontaktverbote oder Verbote, sich an bestimmten Orten aufzuhalten;
12.Ziffer 12Zustimmung der überwachten Person zur automationsunterstützten Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zweck der Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrests.
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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