§ 3 HausarrestV Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt

HausarrestV - Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Die Bedingungen haben Vorgaben und Festlegungen insbesondere betreffend folgende Bereiche der Lebensführung zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie Unterkunft;
  2. 2.Ziffer 2die Zeit der verpflichtenden Anwesenheit in der Unterkunft unter Berücksichtigung erforderlicher Wegzeiten;
  3. 3.Ziffer 3Art, Ort und Zeit der Beschäftigung, wobei die Beschäftigung oder die Summe der Beschäftigungen insgesamt tunlichst eine Dauer von 38,5 Stunden pro Woche erreichen soll;
  4. 4.Ziffer 4die Zeiten für die Beschaffung der Mittel des notwendigen Lebensbedarfes;
  5. 5.Ziffer 5die Zeiten für sonstige wiederkehrende medizinisch, sozial oder therapeutisch bedingte Abwesenheiten aus dem elektronischen Überwachungsbereich;
  6. 6.Ziffer 6Benachrichtigungs- und Meldepflichten im Falle geänderter Verhältnisse, die zu einer Modifizierung des Aufsichtsprofils führen können;
  7. 7.Ziffer 7Mitwirkungspflichten bei Aufnahme, Entlassung und Kontrollmaßnahmen;
  8. 8.Ziffer 8Betreuungsmaßnahmen;
  9. 9.Ziffer 9Kontrollmaßnahmen und Gewährleistung des jederzeitigen Zutritts zur Unterkunft;
  10. 10.Ziffer 10Gewährleistung der jederzeitigen Erreichbarkeit im Wege eines von der überwachten Person zu betreibenden Mobiltelefons;
  11. 11.Ziffer 11besondere Verhaltenspflichten, insbesondere Kontaktverbote oder Verbote, sich an bestimmten Orten aufzuhalten;
  12. 12.Ziffer 12Zustimmung der überwachten Person zur automationsunterstützten Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zweck der Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrests.
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 HausarrestV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 HausarrestV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 HausarrestV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 HausarrestV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 HausarrestV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 HausarrestV
§ 4 HausarrestV