§ 1 HausarrestV (Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest ), Justizanstalten mit Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht - JUSLINE Österreich
§ 1 HausarrestV Justizanstalten mit Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht
HausarrestV - Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Als jene Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, werden die landesgerichtlichen Gefangenenhäuser bestimmt, in Wien die Justizanstalt Wien-Simmering.
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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