§ 370 Geo. Aufbewahrung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die in Benützung stehenden Geschäftsbehelfe dürfen nicht eingeschlossen werden, damit sie jederzeit eingesehen werden können. Sobald alle Sachen eines Registers abgestrichen sind, ist das Register unter der letzten Eintragung abzuschließen und, wenn es in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt wird, an das Aktenlager abzugeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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