§ 361 Geo. Registereintragungen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Eintragungen in die Register liegen der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) ob; Richter sollen Eintragungen in die Register nicht ohne deren Wissen vornehmen.

(2) Die Eintragungen in das Register, die eine neu angefallene Sache kennzeichnen sollen (Tag des Einlangens, Bezeichnung der Parteien und des Gegenstandes usw.), sind sogleich beim Einlangen des ersten Geschäftsstückes zu machen, bevor das Stück dem Richter vorgelegt wird. Die übrigen Eintragungen, die durch das Verfahren veranlaßt werden, sind ohne Aufschub zu vollziehen, sobald die Geschäftsabteilung von dem einzutragenden Vorgange aktenmäßig Kenntnis erlangt.

(3) Wird eine zur Verbesserung zurückgestellte Eingabe wieder vorgelegt, so wird die Sache unter der Zahl der ersten Eintragung weitergeführt; wird aber eine zurückgewiesene Eingabe (Klage, Gesuch um Kraftloserklärung usw.) in geänderter Fassung noch einmal eingebracht, so wird sie neu eingetragen.

(4) Als Tag des Einlangens ist bei mündlich angebrachten Klagen, Anträgen, Anzeigen usw., durch die ein Verfahren veranlaßt wird, der Tag anzusehen, an dem die Klage, der Antrag usw. zu Protokoll genommen wurde.

(5) Wenn eine Partei durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wird (durch einen Vormund, Kurator, die Finanzprokuratur usw.), ist als Partei nicht dieser, sondern der Vertretene einzutragen. Bevollmächtigte sind im Register nicht anzuführen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 361 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 361 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 361 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 361 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 361 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 360 Geo.
§ 362 Geo.