§ 220 Geo. Insolvenzverfahren

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Einbringungsstelle obliegt die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Insolvenzverfahren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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