(1) Gerichtsgebühren sind – ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 – unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen und vorzuschreiben.
(2) Die in § 1 Z 5 und 7 GEG genannten Kosten sind in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen oder ihrer Bestimmung zu berechnen und vorzuschreiben, gegebenenfalls nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Zahlungspflicht festgelegt wird.
(3) Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen und vorzuschreiben.
(4) Die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6 GEG) sind nur auf Antrag dieser Personen oder Stellen vorzuschreiben.
(5) Soweit die Berechnung und Vorschreibung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist sie auf der Außenseite des Akts ersichtlich zu machen (zum Beispiel „Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2013, Paraphe“).
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