§ 205 Geo. 1. Freimachungspflicht des Absenders

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.

(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):

a)

die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 205 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 205 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 205 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 205 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 205 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 204 Geo.
§ 206 Geo.