§ 205 Geo. 1. Freimachungspflicht des Absenders

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.

(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):

a)

die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;

b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.

(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):

a)

die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;

b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

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