§ 205 Geo. 1. Freimachungspflicht des Absenders

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPostsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (Paragraph 201, Absatz 3,):
    1. a)Litera adie von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;die von Dienstellen (Paragraph 201, Absatz 2,) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;
    2. b)Litera b(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsPostsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (Paragraph 201, Absatz 3,):
    1. a)Litera adie von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;die von Dienstellen (Paragraph 201, Absatz 2,) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;
    2. b)Litera b(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten