§ 226 Geo. Einstellung der Exekution

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:

a)

wenn der Betrag eingezahlt wurde;

b)

im Umfang des Erlöschens der Zahlungspflicht gemäß § 232 Abs. 2, bei Nachlass (§ 9 Abs. 2 GEG) oder, soweit Beträge zurückzuzahlen sind, im Umfang der Aufrechnung;

c)

wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (§ 225 Abs. 2);

d)

wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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