§ 109a GuKG

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Personen, die auf Grund

1.

des § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder

2.

des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4 führen.

In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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