§ 104b GuKG Weiterbildungsverordnung

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

1.

die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,

2.

die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,

3.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und

4.

einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 84 Abs. 3

zu erlassen.

In Kraft seit 29.07.2022 bis 31.12.9999
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