§ 109a GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.9999

Personen, die auf Grund

1.

des § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder

2.

des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2 4 führen.

Stand vor dem 30.12.2009

In Kraft vom 23.07.1999 bis 30.12.2009

Personen, die auf Grund

1.

des § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder

2.

des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2 4 führen.

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