§ 116c GuKG Übergangsbestimmung – Sonderausbildungen

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2025
  1. (1)Absatz einsSonderausbildungen gemäß §§ 65 ff. in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2024 können nach diesen Bestimmungen bis längstens 31. Dezember 2032 begonnen und nach diesen Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen werden.Sonderausbildungen gemäß Paragraphen 65, ff. in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, können nach diesen Bestimmungen bis längstens 31. Dezember 2032 begonnen und nach diesen Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen werden.
  2. (2)Absatz 2Diplome über eine Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 70 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2024 gelten als Höherqualifizierung für die entsprechende setting- oder zielgruppenspezifische Spezialisierung gemäß § 65b in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2024.Diplome über eine Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 70 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, gelten als Höherqualifizierung für die entsprechende setting- oder zielgruppenspezifische Spezialisierung gemäß Paragraph 65 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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