Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2)Absatz 2Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
1.Ziffer einsBerufsethik und Berufskunde der Kinder- und Jugendlichenpflege
2.Ziffer 2Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen
3.Ziffer 3Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen
4.Ziffer 4Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen
5.Ziffer 5Ernährung, Kranken- und Diätkost
6.Ziffer 6Spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden, bei Kindern und Jugendlichen
7.Ziffer 7Neonatologie
8.Ziffer 8Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene
9.Ziffer 9Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining
10.Ziffer 10Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.2032
0 Kommentare zu § 66 GuKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 GuKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 66 GuKG